Verwendung von Bauprodukten in Deutschland

Folgen der Umsetzung des EuGH-Urteils C-100/13; Novellierung der Musterbauordnung (MBO) und Einführung einer neuen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB).

„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brand-ausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“ heißt es im §14 der MBO.

Demnach müssen alle am Bau Beteiligten bei Planung, Ausführung, Änderung und Betrieb einer baulichen Anlage dafür Sorge tragen, dass dieses Schutzziel stets berücksichtigt wird.

Verordnungen, Richtlinien und Bauregellisten

Neben den grundsätzlichen Anforderungen der Musterbauordnung (MBO) geben auch verschiedene Verordnungen und Richtlinien, bezogen auf die jeweiligen Gewerke bzw. technische Anlagen z.B. Lüftung (Muster Lüftungs- Anlagen-Richtlinie M-LüAR), Hinweise zu den notwendigen Leistungsmerkmalen der eingesetzten Produkte.

Viel konkreter geht dabei die Bauregelliste (BRL) auf diese Merkmale aber auch auf die erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise wie z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) ein. Hierbei werden u.a. im Einklang mit den obersten Bauaufsichtsbehörden ausgewählte technische Regeln für Bauprodukte angegeben, die zur Erfüllung der Anforderungen von Bedeutung sind (BRL A Teil 1).

Neben diesen sogenannten „geregelten Bauprodukten“ werden aber auch „nicht geregelte“ Bauprodukte und Bauarten gelistet. In der BRL A Teil 2/3 werden die o.g. Verwendbarkeitsnachweise konkretisiert. In der BRL B wiederum findet man u.a. Bauprodukte, die nach harmonisierten europäischen Normen hergestellt werden und damit das CE-Zeichen tragen dürfen z.B. Brandschutzklappen. Für diese Bauprodukte mussten in Deutschland neben der CE-Kennzeichnung zusätzliche „Leistungen“ nachgewiesen und dafür eine abZ beim Deutschen Institut für Bautechnik beantragt werden. Auf eine vollständige Erklärung bzw. Übersicht der Bauregellisten wird an dieser Stelle verzichtet. Vielmehr soll aufgezeigt werden, welche Änderungen das EuGH Urteil C 100/13 bei dem bekannten System der Verwendung von Bauprodukten in Deutschland hervorrufen wird bzw. bereits hervorgerufen hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16.10.2014 in der Rechtsache C-100/13 klar­gestellt, dass eine Vertragsverletzung in Bezug auf den freien Warenverkehr von CE-gekennzeichneten Bauprodukten vorliegt und dass in der Bundesrepublik Deutschland keine zusätzlichen Verwendbarkeitsnach­weise für Bauprodukte z.B. Brandschutz­klappen nach DIN EN 15650, die nach einer harmonisierten europäischen Norm herge­stellt werden, verlangt werden dürfen.

Was erwartet uns?

Die Folge war die zeitnahe Novellierung der Musterbauordnung, die Änderung bzw. Ab­schaffung der Bauregellisten und die Einfüh­rung einer neuen normenkon­kretisierenden Verwaltungsvorschrift Tech­nische Bau­bestimmungen (VV TB).

Inzwischen wurde die neue Muster Bau­ordnung veröffentlicht (www.bauminister konferenz.de), für den notifizierten Ent­wurf der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) läuft das Noti­fizierungsverfahren noch bis mindestens 24. Januar 2017 (mehr Informa­tionen unter www.dibt.de ) .

Neue Umsetzung Verwendbarkeitsnachweise

Diese neue „Struktur“ sorgt nun dafür, dass eine klare Trennung zwischen nationalen Bauprodukten und Bauarten und europäisch harmonisierten Bauprodukten vorherrscht. Für europäisch harmonisierte Bauprodukte wie z.B. Brandschutzklappen nach DIN EN 15650 dürfen seit dem 16. Oktober 2016 keine allgemein bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) ausgestellt werden, die die zusätzlichen nationalen Anforderungen an Bauprodukte „quasi“ bescheinigen. Demnach entfallen bei diesen „europäischen“ Bauprodukten das zusätzliche „Ü-Zeichen“, Übereinstimmungsnachweise und sonstige nationale Verwendbarkeitsnachweise. Die vom Hersteller erstellte Leistungserklärung (Declaration of Performance kurz: DoP) in Kombination mit einer Einbauanleitung ist Pflicht und kann durch eine freiwillige Angabe über zusätzliche Leistungen ergänzt werden. (Stand: 01/2017)